FG Köln - Urteil vom 22.03.2018
7 K 585/15
Normen:
EStG § 34c Abs. 5;
Fundstellen:
DStRE 2019, 422
DStZ 2018, 905
EFG 2018, 1748

Unterwerfen der Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit unter die deutsche Einkommensbesteuerung; Voraussetzungen für eine Freistellung des Arbeitslohns i.V.m. dem Auslandstätigkeitserlass (ATE)

FG Köln, Urteil vom 22.03.2018 - Aktenzeichen 7 K 585/15

DRsp Nr. 2018/12553

Unterwerfen der Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit unter die deutsche Einkommensbesteuerung; Voraussetzungen für eine Freistellung des Arbeitslohns i.V.m. dem Auslandstätigkeitserlass (ATE)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 34c Abs. 5;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Freistellung des Arbeitslohns der Klägerin nach § 34 c Abs. 5 EStG i.V.m. dem Auslandstätigkeitserlass (ATE).

Die Klägerin war vom 12.04.2009 bis zum 31.10.2012 bei der Entwicklungshilfegesellschaft A mbH (A mbH, im Folgenden: A) mit Sitz in K nichtselbstständig als Projektleiterin beschäftigt. Sie arbeitete aufgrund eines projektbefristeten Anstellungsvertrags im Rahmen der Micro Projects Programme in Afrika. Dabei handelte es sich um ein - ganz oder teilweise - mit EU-Mitteln (EUROPEAID/125800/D/SER/NG; 7. und 9. European Development Fund), jedenfalls nicht durch die BRD finanziertes Projekt. Wohnort und Lebensmittelpunkt der Klägerin waren in dieser Zeit E, Beschäftigungsort war W in Afrika.