BFH - Beschluss vom 12.09.2011
VIII B 70/09
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; ErbStG § 5 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2012, 883
DStRE 2012, 154
ZEV 2012, 119
ZEV 2012, 58
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 06.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 V 446/09

Unterwerfung von Zinsen für die Stundung der Ausgleichsforderung als Einnahmen aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer; Berurteilung der Unentgeltlichkeit einer Kapitalüberlassung aus erbschaftsteuerrechtlicher Sicht

BFH, Beschluss vom 12.09.2011 - Aktenzeichen VIII B 70/09

DRsp Nr. 2011/21533

Unterwerfung von Zinsen für die Stundung der Ausgleichsforderung als Einnahmen aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer; Berurteilung der Unentgeltlichkeit einer Kapitalüberlassung aus erbschaftsteuerrechtlicher Sicht

1. NV: Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die zinslose Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung unter Eheleuten zur einkommensteuerrechtlichen Erfassung eines Zinsanteils führt, da zugleich die Voraussetzungen einer schenkungsteuerrechtlichen freigiebigen Zuwendung erfüllt sind. 2. NV: Ergeht während der Anhängigkeit eines Beschwerdeverfahrens beim BFH wegen eines AdV-Beschlusses ein geänderter Einkommensteuerbescheid, so wird dieser Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. In diesem Fall kann der BFH regelmäßig selbst über die AdV entscheiden.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; ErbStG § 5 Abs. 2;

Gründe