FG Brandenburg - Urteil vom 13.06.2001
5 K 310/00
Normen:
InvZulG 1996 § 6 Abs. 3 S 1 ; AO 1977 § 150 Abs. 3 ; HGB § 49 ; InvZulG § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1533

Unterzeichnung des Investitionszulagenantrages einer KG vom Prokuristen der Komplementär-GmbH bei Vakanz des Geschäftsführerpostens bis kurz vor Ablauf der Antragsfrist

FG Brandenburg, Urteil vom 13.06.2001 - Aktenzeichen 5 K 310/00

DRsp Nr. 2002/995

Unterzeichnung des Investitionszulagenantrages einer KG vom Prokuristen der Komplementär-GmbH bei Vakanz des Geschäftsführerpostens bis kurz vor Ablauf der Antragsfrist

Auch wenn der Investitionszulagenantrag einer GmbH & Co. KG vom Prokuristen der Komplementär-GmbH unterzeichnet wird, weil der Geschäftsführerposten bei der Komplementärin von Januar bis wenige Tage vor Ablauf der Antragsfrist i.S. des § 6 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1996 unbesetzt war, kann das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift des Anspruchsberechtigten gewahrt sein. Zumindest steht der Formwirksamkeit des Investitionszulagenantrages eine fehlende Eintragung der Abberufung des bisherigen Geschäftsführers im Handelsregister nicht entgegen.

Normenkette:

InvZulG 1996 § 6 Abs. 3 S 1 ; AO 1977 § 150 Abs. 3 ; HGB § 49 ; InvZulG § 7 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin, einer GmbH & Co KG, ist die Be- und Verarbeitung von Hölzern und Kunststoffen. Der einzige Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Klägerin, H. B., wurde Ende Dezember 1998 von den Gesellschaftern von seinem Amt entbunden.