BFH - Urteil vom 16.06.2009
II R 23/07
Normen:
BewG § 103 Abs. 1; BewG § 106 Abs. 3 S. 1; BewG § 106 Abs. 4; VStR Abschn. 40Abs. 2 S. 2; VStR Abschn. 39Abs. 2 S. 8;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 02.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 299/05

Unverändertes Zugrundelegen von Bilanzansätzen für Guthaben bei Kreditinstituten und für die Gewinnabführungsverpflichtung der Einheitsbewertung von Betriebsvermögen auf den 1. Januar 1996; Grundlagen zur Feststellung des Einheitswerts von Betriebsvermögen

BFH, Urteil vom 16.06.2009 - Aktenzeichen II R 23/07

DRsp Nr. 2009/21841

Unverändertes Zugrundelegen von Bilanzansätzen für Guthaben bei Kreditinstituten und für die Gewinnabführungsverpflichtung der Einheitsbewertung von Betriebsvermögen auf den 1. Januar 1996; Grundlagen zur Feststellung des Einheitswerts von Betriebsvermögen

Normenkette:

BewG § 103 Abs. 1; BewG § 106 Abs. 3 S. 1; BewG § 106 Abs. 4; VStR Abschn. 40Abs. 2 S. 2; VStR Abschn. 39Abs. 2 S. 8;

Gründe

I.

Zwischen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die während des gerichtlichen Verfahrens durch Formwechsel von einer AG in eine GmbH umgewandelt wurde, und der A bestand bis 30. September 1995 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der A als herrschender Gesellschaft. Danach hatte die Klägerin von bestimmten Ausnahmen abgesehen jeweils den gesamten Gewinn an die A abzuführen.

Durch einen im August 1995 getroffenen Gesellschafterbeschluss wurde das Wirtschaftsjahr der Klägerin vom Kalenderjahr auf den Zeitraum 1. Oktober bis 30. September umgestellt. Für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 1995 wurde ein Rumpfwirtschaftsjahr gebildet.

Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 1. September 1995 verkaufte die Klägerin ihre Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz im Ausland zum 30. September 1995 und ihren inländischen Geschäftsbetrieb sowie die inländischen Tochtergesellschaften zum 1. Oktober 1995 an einen Dritten.