I.
Zwischen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die während des gerichtlichen Verfahrens durch Formwechsel von einer AG in eine GmbH umgewandelt wurde, und der A bestand bis 30. September 1995 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der A als herrschender Gesellschaft. Danach hatte die Klägerin von bestimmten Ausnahmen abgesehen jeweils den gesamten Gewinn an die A abzuführen.
Durch einen im August 1995 getroffenen Gesellschafterbeschluss wurde das Wirtschaftsjahr der Klägerin vom Kalenderjahr auf den Zeitraum 1. Oktober bis 30. September umgestellt. Für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 1995 wurde ein Rumpfwirtschaftsjahr gebildet.
Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 1. September 1995 verkaufte die Klägerin ihre Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz im Ausland zum 30. September 1995 und ihren inländischen Geschäftsbetrieb sowie die inländischen Tochtergesellschaften zum 1. Oktober 1995 an einen Dritten.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|