OLG Hamm - Beschluss vom 09.04.2020
1 Ws 123/20
Normen:
StPO § 467 Abs. 1;

Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft bei verzögerter Verfahrensdauer

OLG Hamm, Beschluss vom 09.04.2020 - Aktenzeichen 1 Ws 123/20

DRsp Nr. 2020/13003

Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft bei verzögerter Verfahrensdauer

Zur (Un-)Verhältnismäßigkeit der erneuten Anordnung von Untersuchungshaft nach Verkündung eines Urteils (hier: 11 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) und dem damit verbundenen Fortfall der Sperrwirkung einer vorangehend im Verfahren gemäß der §§ 121,122 StPO erfolgten Aufhebung des Haftbefehls, zunächst erfolgtem Freispruch in einer früheren Hauptverhandlung, dessen Aufhebung durch den Bundesgerichtshof und weiterer mehrjähriger Verfahrensverzögerung.

Tenor

Der angefochtene Haftbefehl wird aufgehoben.

Der Angeklagte ist sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Verurteilten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse

Normenkette:

StPO § 467 Abs. 1;

Gründe

I.