Der Beklagte wird unter Aufhebung der Zwangsgeldfestsetzung vom 3.6.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.10.2022 verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
I.
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