LAG Düsseldorf - Urteil vom 24.06.2009
12 Sa 425/09
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BMT-G § 52 Abs. 1;
Fundstellen:
LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 21
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 05.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2001/08

Unwirksame außerordentliche Kündigung bei Arbeitsbummelei und falscher Selbstaufzeichnung der Arbeitszeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2009 - Aktenzeichen 12 Sa 425/09

DRsp Nr. 2009/18987

Unwirksame außerordentliche Kündigung bei Arbeitsbummelei und falscher Selbstaufzeichnung der Arbeitszeit

1. Der Umstand, dass eine für die Straßenerhaltung in einem Stadtbezirk zuständige Zwei-Mann-Kolonne die Arbeit morgens für eine halbstündige Pause an einer Kaffeebude "eigenmächtig" unterbricht, gibt bei fehlender vorheriger Abmahnung nicht ohne weiteres einen "an sich wichtigen Grund" für eine außerordentliche Kündigung ab. 2. Der Umstand, dass die Kolonne in den von ihr zu erstellenden Arbeitsberichten die Kaffepause nicht ausweist, sondern arbeitszeitmäßg den unterbrochenen bzw. nachfolgenden Arbeitsauftrag zuordnet, rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung (hier eines seit ca. 30 Jahren beim Arbeitgeber beschäftigten Arbeiters), wenn die Zeitangaben in den Arbeitsberichten weder für die Vergütungsberechnung noch für die Leistungsabrechnung gegenüber dem Auftraggeber eine Rolle spielt oder der Arbeits(zeit)kontrolle dienen soll.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 05.02.2009 teilweise abgeändert und die Klage hinsichtlich des Antrages zu 2) abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 3/8 und die Beklagte zu 5/8.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; BMT-G § 52 Abs. 1;