FG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.01.2015
12 K 3631/12
Normen:
FGO § 41 Abs. 2 S. 1; FGO § 65 Abs. 1; EStG § 17; AO § 124 Abs. 2; AO § 122 Abs. 1 S. 3; AO § 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1; AO § 169 Abs. 2 Nr. 2; AO § 170 Abs. 1; AO § 171 Abs. 3; AO § 171 Abs. 3a;

Unwirksame Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids aufgrund fehlendem Bekanntgabewillen des FA Unterbrechung der Festsetzungsverjährung durch Antragstellung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.2015 - Aktenzeichen 12 K 3631/12

DRsp Nr. 2015/9191

Unwirksame Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids aufgrund fehlendem Bekanntgabewillen des FA Unterbrechung der Festsetzungsverjährung durch Antragstellung

1. Die Zulässigkeit eines Einspruchs kann nicht Gegenstand eines gesonderten Feststellungsantrags sein. 2. Der Einspruch gegen einen bereits geänderten Bescheid ist unzulässig. 3. Ein Einkommensteuerbescheid ist nicht wirksam bekannt gegeben worden, wenn vom FA die Bekanntgabevollmacht nicht beachtet worden ist. 4. Liegt aufgrund der fehlehaften Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids gar keine wirksame Steuerfestsetzung vor, kann die Festsetzungsfrist nicht durch einen Antrag auf Änderung der Festsetzung unterbrochen werden. 5. Geht die den Verwaltungsakt erlassende Behörde selbst davon aus, dass durch eine erneute Bekanntgabe keine Rechtsfolgen mehr herbeigeführt werden können, bedeutet dies auch zwingend die Aufgabe des Bekanntgabewillens eines solchen Verwaltungsakts. 6. Ist ein Bescheid nicht wirksam bekannt gegeben worden, ist die Wahrung der Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 AO ausgeschlossen. 7. Voraussetzung für einen wirksamen Antrag nach § 170 Abs. 3 AO ist, dass dieser hinreichend bestimmt das steuerliche Begehren erkennen lässt.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 41 Abs. 2 S. 1; FGO § 65 Abs. 1; EStG § 17; AO § 124 Abs. 2;