I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wurde aufgrund der 1987 abgegebenen Einkommensteuererklärung zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer 1985 veranlagt. Durch Änderungsbescheid vom 19. Mai 1992 wurde 1985 nach § 10d des Einkommensteuergesetzes 1987 i.d.F. des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988 (EStG) ein Verlust aus dem Veranlagungszeitraum 1987 in Höhe von 25 306 DM berücksichtigt.
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