LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.05.2017
4 Sa 30/17
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 2. Alt.;
Fundstellen:
AuR 2018, 45
LAGE KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 122
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 09.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 117/16

Unwirksame verhaltensbedingte Kündigung einer Energiemanagerin bei Einräumung des Pflichtverstoßes und Mitwirkung bei der Sachaufklärung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.05.2017 - Aktenzeichen 4 Sa 30/17

DRsp Nr. 2017/14747

Unwirksame verhaltensbedingte Kündigung einer Energiemanagerin bei Einräumung des Pflichtverstoßes und Mitwirkung bei der Sachaufklärung

Im Rahmen einer bei der Prüfung der Sozialwidrigkeit einer verhaltensbedingten Kündigung vorzunehmenden Interessenabwägung kann auch auf das Verhalten des Arbeitnehmers nach der Tatbegehung abgestellt werden. Dabei kann beispielsweise berücksichtigt werden, ob er die Tat einräumt und bei einer Aufklärung des Sachverhalts mitwirkt, oder aber bei den Aufklärungsmaßnahmen des Arbeitgebers weitere Täuschungshandlungen begeht.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 09.11.2016 - 4 Ca 117/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 2. Alt.;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Wesentlichen um die Wirksamkeit einer außerordentlichen und ordentlichen Kündigung vom 03.02.2016.