LAG Köln - Urteil vom 29.09.2022
6 Sa 83/22
Normen:
BGB § 611a; BV Integrationspool § 2; BV Integrationspool § 3 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 7094/20
ArbG Köln, vom 09.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 7094/20

Unwirksame Zuweisung zum Integrationspool durch unverhältnismäßige ÄnderungskündigungUltima Ratio-Prinzip bei Kündigungen

LAG Köln, Urteil vom 29.09.2022 - Aktenzeichen 6 Sa 83/22

DRsp Nr. 2023/4875

Unwirksame Zuweisung zum "Integrationspool" durch unverhältnismäßige Änderungskündigung Ultima Ratio-Prinzip bei Kündigungen

Eine Änderungskündigung mit dem Ziel, einen schwerbehinderten Menschen dem durch Betriebsvereinbarung eingerichteten "Integrationspool" zuzuweisen, ist unverhältnismäßig, wenn die Weiterbeschäftigung des schwerbehinderten Menschen unter Berücksichtigung des § 164 Abs. 4 SGB IX ohne Zuweisung zu diesem Pool möglich ist.

Eine Kündigung ist die schärfste Maßnahme im Arbeitsvertragsrecht. Sie ist nur zulässig, wenn keine "milderen Mittel" zur Erreichung eines bestimmten Ziels gegeben sind. Kann ein schwerbehinderter Mitarbeiter ohne Probleme im Betrieb als Lagerist arbeiten, bedarf es keiner Änderungskündigung, um ihn dem betrieblichen Integrationspool zuzuweisen.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.11.2021 - 11 Ca 7094/20 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611a; BV Integrationspool § 2; BV Integrationspool § 3 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Änderungskündigung.