BFH - Urteil vom 28.09.2011
VII R 52/10
Normen:
AO § 46 Abs. 2; AO § 46 Abs. 3; AO § 46 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 07.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2975/08 AO 5

Unwirksamkeit der Abtretung bei Vorliegen eines Formmangels einer Abtretungsanzeige wegen fehlender Angaben zum Abtretungsgrund

BFH, Urteil vom 28.09.2011 - Aktenzeichen VII R 52/10

DRsp Nr. 2011/20400

Unwirksamkeit der Abtretung bei Vorliegen eines Formmangels einer Abtretungsanzeige wegen fehlender Angaben zum Abtretungsgrund

1. Die in einer Abtretungsanzeige notwendigen Angaben zum Abtretungsgrund erfordern auch dann eine kurze stichwortartige Kennzeichnung des zugrunde liegenden schuldrechtlichen Lebenssachverhalts, wenn das auf dem amtlichen Vordruck vorgesehene Feld "Sicherungsabtretung" angekreuzt worden ist.2. Fehlen solche Angaben, leidet die Abtretungsanzeige an einem Formmangel, der zur Unwirksamkeit der Abtretung führt.3. Dass der Vordruck die gesetzlich geforderten formalen Anforderungen nur unzureichend wiedergibt und zu dem Irrtum verleitet, im Fall einer Sicherungsabtretung seien weitere Angaben zum Abtretungsgrund entbehrlich, ändert daran nichts.

Normenkette:

AO § 46 Abs. 2; AO § 46 Abs. 3; AO § 46 Abs. 4;

Gründe

I.