BFH - Beschluss vom 08.01.2013
X B 118/12
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2013, 218
BFH/NV 2013, 750
Vorinstanzen:
FGt Mecklenburg-Vorpommern, vom 29.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 102/10

Unwirksamkeit der Entscheidung durch den Einzelrichter

BFH, Beschluss vom 08.01.2013 - Aktenzeichen X B 118/12

DRsp Nr. 2013/4441

Unwirksamkeit der Entscheidung durch den Einzelrichter

1. NV: Ein Beschluss zur Übertragung der Entscheidung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter ist unwirksam, wenn der senatsinterne Geschäftsverteilungsplan keine Bestimmung darüber enthält, wer der jeweils zuständige Einzelrichter sein soll (Anschluss an den BFH-Beschluss vom 23. November 2011 IV B 7/10, BFH/NV 2012, 429). 2. NV: Erkennt ein FG vor der instanzabschließenden Entscheidung, dass ein zuvor gefasster Beschluss zur Übertragung auf den Einzelrichter unwirksam war, muss es diejenigen Verfahrenshandlungen wiederholen, die der --nicht wirksam bestellte-- Einzelrichter zwischenzeitlich anstelle des Senats vorgenommen hatte. 3. NV: Hatte der nicht wirksam bestellte Einzelrichter allein über einen gegen ihn gerichteten Ablehnungsantrag entschieden und entscheidet der Senat nach Erkennen der Unwirksamkeit der Einzelrichterübertragung nicht selbst über den Ablehnungsantrag, verletzt eine unter Mitwirkung des abgelehnten Richters ergehende Endentscheidung den Anspruch auf den gesetzlichen Richter. 4. NV: Der BFH kann einen vom FG dem Einzelrichter übertragenen Rechtsstreit, der auf die Nichtzulassungsbeschwerde eines Beteiligten zur Zurückverweisung an das FG führt, an den Vollsenat zurückverweisen, wenn nicht erkennbar ist, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 FGO vorliegen könnten.