BFH - Urteil vom 06.07.2005
XI R 15/04
Normen:
FGO § 72 Abs. 2 S. 3 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1950
BFH/NV 2005, 1943
BFHE 210, 4
BStBl II 2005, 644
DB 2005, 1950
DStRE 2005, 1108
JZ 2007, 362
NJW 2006, 255
NVwZ 2006, 488
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 21.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 452/02

Unwirksamkeit der Klagerücknahme bei fehlerhaftem Hinweis durch den Vorsitzenden; keine Beschwerde gegen Einstellungsbeschluss

BFH, Urteil vom 06.07.2005 - Aktenzeichen XI R 15/04

DRsp Nr. 2005/12631

Unwirksamkeit der Klagerücknahme bei fehlerhaftem Hinweis durch den Vorsitzenden; keine Beschwerde gegen Einstellungsbeschluss

»1. Die Zurücknahme einer Klage ist unwirksam, wenn sie durch den nicht zutreffenden Hinweis des Vorsitzenden Richters des FG veranlasst worden ist, dass die Klage unzulässig sei. Dies gilt auch, wenn die Klagerücknahme von einem rechtskundigen Prozessbevollmächtigten erklärt worden ist. 2. Macht der Kläger mit der Beschwerde gegen den zwischenzeitlich ergangenen Einstellungsbeschluss des FG die Unwirksamkeit der Klagerücknahme geltend, ist darin ein Antrag auf Fortsetzung des Klageverfahrens zu sehen.«

Normenkette:

FGO § 72 Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erhob persönlich Klage beim Finanzgericht (FG) gegen die Feststellungsbescheide über den verbleibenden Verlustabzug zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 1995, zum 31. Dezember 1996, zum 31. Dezember 1997 und zum 31. Dezember 1998. Im gleichen Schriftsatz hatte er u.a. Klage gegen die Einkommensteuerbescheide 1996 bis 1998 eingelegt, die das FG unter einem anderen Aktenzeichen (1 K 314/02) erfasste.