LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.01.2020
6 Sa 181/19
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 03.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2854/18

Unwirksamkeit des Teilwiderrufs einer Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher NotlageUnverfallbarer Anspruch in der InsolvenzUnwirksamkeit der Geltendmachung eines steuerunschädlichen Widerrufsvorbehalts

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.01.2020 - Aktenzeichen 6 Sa 181/19

DRsp Nr. 2021/18906

Unwirksamkeit des Teilwiderrufs einer Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage Unverfallbarer Anspruch in der Insolvenz Unwirksamkeit der Geltendmachung eines "steuerunschädlichen Widerrufsvorbehalts"

1. Der vom insolventen Arbeitgeber erklärte Teilwiderruf der betrieblichen Altersvorsorge ist unwirksam, da kein Widerrufsgrund der unverfallbaren Anwartschaft vorliegt. 2. Mit der Regelung des § 7 Abs. 1 BetrAVG ist der insolvenzgeschützte Vorsorgeanspruch nur aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen heraus widerrufbar, nicht aber wegen einer wirtschaftlichen Notlage.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen da Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03. April 2019 - 7 Ca 2854/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zum Teilwiderruf einer von der klagenden Partei erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf eine Versorgungszusage berechtigt war.