I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 11.04.2018 -
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte und Berufungskläger zu 40 % und der Kläger und Berufungsbeklagte zu 60 %.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um Zahlungsansprüche aus der Widerklage des Beklagten wegen überhöhter Vergütungszahlungen sowie um Vergütungsansprüche des Klägers gegen den Beklagten für die Zeit vom 01.10.2016 bis zum 15.11.2016 und um Vergütungsansprüche des Klägers gegen den Beklagten für weitere geleistete 35,5 Arbeitsstunden. Der von dem Kläger mit der Klage geltend gemachte weitergehende Zahlungsanspruch wegen geleisteter Überstunden bzw. auf der Grundlage von behaupteten Verzugslohnansprüchen ist nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens, da der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2019 die zunächst erhobene Anschlussberufung zurückgenommen hat.
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