FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 27.01.2003
3 K 2069/99
Normen:
AO (1977) § 362 Abs. 2 S. 2 § 110 Abs. 3 ;

Unwirksamkeit einer Einspruchsrücknahme; Geltendmachung innerhalb der Ausschlussfrist des § 110 Abs. 3 AO; Grunderwerbsteuer

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.01.2003 - Aktenzeichen 3 K 2069/99

DRsp Nr. 2004/16045

Unwirksamkeit einer Einspruchsrücknahme; Geltendmachung innerhalb der Ausschlussfrist des § 110 Abs. 3 AO; Grunderwerbsteuer

1. Die Zurücknahme eines Einspruchs kann ihrerseits weder zurückgenommen, noch widerrufen oder angefochten werden. Sie kann jedoch unwirksam sein, wenn sie auf einer unzulässigen Einwirkung auf die Willensbildung des Erklärenden beruht. Eine solche unzulässige Einwirkung kann auch darin liegen, dass die Finanzbehörde den Einspruchsführer in grob fahrlässiger Weise unzutreffend über die Rechtslage und die Erfolgsaussichten seines Einspruchs belehrt. 2. Die Unwirksamkeit der Rücknahmeerklärung kann nur innerhalb der Ausschlussfrist des § 110 Abs. 3 AO geltend gemacht werden. Die einjährige Frist ist vom Datum der Einspruchsrücknahme an zu berechnen.

Normenkette:

AO (1977) § 362 Abs. 2 S. 2 § 110 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus dem Notar Dr. H. und seiner Ehefrau sowie dem Notar Dr. V.d.L. ... und seiner Ehefrau. Nach dem Gesellschaftsvertrag sind die Ehemänner gemeinschaftlich zur Geschäftsführung und Vertretung der Klägerin berechtigt.