LAG Nürnberg - Urteil vom 14.10.2020
2 Sa 227/20
Normen:
Sozialplan Werkschließung v. 05.06.2019 Nr. III.1; BV "Klageverzichtsprämie" v. 05.06.2019 Teil 1;
Fundstellen:
AuR 2021, 44
BB 2020, 2867
EzA-SD 2021, 12
NZA-RR 2021, 166
ZIP 2021, 1126
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, vom 10.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 815/19

Unwirksamkeit einer in einer Betriebsvereinbarung geregelten Klageverzichtsprämie bei Junktim zu den Regelungen zur SozialplanabfindungBerücksichtigung unwirksamer Inhalte einer Betriebsvereinbarung als Teil eines Sozialplans

LAG Nürnberg, Urteil vom 14.10.2020 - Aktenzeichen 2 Sa 227/20

DRsp Nr. 2020/17657

Unwirksamkeit einer in einer Betriebsvereinbarung geregelten Klageverzichtsprämie bei Junktim zu den Regelungen zur Sozialplanabfindung Berücksichtigung unwirksamer Inhalte einer Betriebsvereinbarung als Teil eines Sozialplans

Die Verknüpfung der Zahlung eines Teils der Sozialplanabfindung mit einem Verzicht auf die Kündigungsschutzklage (sog. Klageverzichtsprämie) ist zweckwidrig und daher unwirksam. Dies gilt auch, wenn die Klageverzichtsprämie in einer eigenen Betriebsvereinbarung geregelt, die Prämie aber aus dem Sozialplanvolumen finanziert ist. In einem solchen Fall können Sozialplan und Betriebsvereinbarung als Einheit zu betrachten sein mit der Folge, dass nicht die Betriebsvereinbarung insgesamt unwirksam ist, sondern die Klageverzichtsprämie die im Sozialplan vorgesehene Abfindung erhöht ggf. unter Berücksichtigung etwaiger Kappungsgrenzen.

1. Leistungen in Sozialplänen zum Zweck des Ausgleichs oder der Milderung wirtschaftlicher Nachteile für die Arbeitnehmer (§ 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) dürfen nicht von einem Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage abhängig gemacht werden. Das folgt aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.