1. Auf die Berufungen der Parteien wird das am 24.07.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin -
a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 26,57 EUR nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 9,86 EUR seit dem 16.12.2020 sowie aus 16,71 EUR seit dem 24.08.2021 zu zahlen.
b) Es wird festgestellt, dass die Preisänderungsklausel in § 8 (4) des zwischen den Parteien abgeschlossenen Wärmelieferungsvertrages vom 25.02.2010 betreffend den Arbeitspreis unwirksam ist.
c) Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die am 30.04.2019 veröffentlichte Preisanpassungsformel des Arbeitspreises "APW = APWO * (0,5*B/BO + 0,5*BI/BIO)" ab dem 01.05.2019 in den Wärmelieferungsvertrag der Parteien vom 25.02.2010 einseitig einzuführen.
d) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.
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