FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.07.2015
13 K 13063/13
Normen:
AO § 88; AO § 162 Abs. 1; AO § 130 Abs. 2 Nr. 2; AO § 130 Abs. 3 S. 1; AO § 130 Abs. 3 S. 2; BGB § 119; BGB § 123; BGB § 124;
Fundstellen:
DStR 2016, 12
DStRE 2016, 1131

Unwirksamkeit einer tatsächlichen Verständigung Anfechtung kein Widerruf aufgrund arglistiger Täuschung nach Ablauf der Anfechtungsfrist

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.07.2015 - Aktenzeichen 13 K 13063/13

DRsp Nr. 2015/17063

Unwirksamkeit einer tatsächlichen Verständigung Anfechtung kein Widerruf aufgrund arglistiger Täuschung nach Ablauf der Anfechtungsfrist

1. Bei der Prüfung, ob eine tatsächliche Verständigung von vornherein unwirksam ist, weil sie aufgrund von Verstößen gegen die Regeln der Logik oder gegen allgemeine Erfahrungssätze zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis geführt hat, handelt es sich um eine Evidenzkontrolle aus der ex ante-Perspektive der Beteiligten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses und nicht um eine Würdigung des Sachverhalts unter Berücksichtigung nachträglich bekannt gewordener Tatsachen. 2. Die Anfechtungsvorschriften der §§ 119, 123 BGB sind auf tatsächliche Verständigungen im Steuerverfahren grundsätzlich anwendbar. 3. Die Anfechtungsfrist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt (§ 124 Abs. 2 BGB). Ein bloßer Verdacht oder ein Kennenmüssen genügt hierfür nicht. 4. Nach Ablauf der einjährigen Anfechtungsfrist des § 124 BGB kann eine durch arglistige Täuschung erwirkte tatsächliche Verständigung entgegen § 130 Abs. 3 S. 2 AO nicht mehr nach § 130 Abs. 2 Nr. 2 AO zurückgenommen werden.