Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.04.2021 -
Die Kostenentscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - bleibt dem arbeitsgerichtlichen Schlussurteil vorbehalten.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer in einem gerichtlichen Vergleich vom 22.10.2015 getroffenen Befristungsvereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30.09.2020 vorgesehen hatte.
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