LAG Köln - Urteil vom 13.01.2022
6 Sa 386/21
Normen:
LPVG NW § 104; LPVG NW § 105; ZPO § 320 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 15.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 6023/20

Unwirksamkeit einer vertraglichen Befristungsabrede mangels Anhörung des PersonalratsKein Verstoß gegen § 242 BGB bei später Berufung auf Unwirksamkeit einer Befristung (hier fünf Jahre)Stillosigkeit prozessualen Verhaltens kein Verstoß gegen Treu und Glauben

LAG Köln, Urteil vom 13.01.2022 - Aktenzeichen 6 Sa 386/21

DRsp Nr. 2022/5323

Unwirksamkeit einer vertraglichen Befristungsabrede mangels Anhörung des Personalrats Kein Verstoß gegen § 242 BGB bei später Berufung auf Unwirksamkeit einer Befristung (hier fünf Jahre) Stillosigkeit prozessualen Verhaltens kein Verstoß gegen Treu und Glauben

Eine bloße Stillosigkeit oder eine bloße Verletzung des guten Geschmacks sind nicht geeignet, das rechtsethische Minimum im Sinne des § 242 BGB zu unterschreiten.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.04.2021 - 11 Ca 6023/20 - teilweise abgeändert und festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 30.09.2020 hinaus unbefristet fortbesteht.

2.

Die Kostenentscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - bleibt dem arbeitsgerichtlichen Schlussurteil vorbehalten.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

LPVG NW § 104; LPVG NW § 105; ZPO § 320 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer in einem gerichtlichen Vergleich vom 22.10.2015 getroffenen Befristungsvereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30.09.2020 vorgesehen hatte.

1. 2. 3. 4.