FG Brandenburg - Urteil vom 01.06.1999
3 K 212/97 I
Normen:
InvZulG 1993 § 6 Abs. 3 ; AO 1977 § 110 ; AO 1977 § 89 ; AO 1977 § 164 Abs. 2 S. 1 ; AO 1977 § 164 Abs. 2 S. 2 ;

Unwirksamkeit eines Investitionszulagenantrages wegen Verstoßes gegen das Gebot der eigenhändigen Unterzeichnung aus § 6 Abs. 3 InvZulG 1993 durch den Prokuristen einer Kapitalgesellschaft: Wiedereinsetzung trotz Rechtsirrtum wegen Aufrechterhaltung dieses Irrtums durch das Finanzamt unter Verstoß gegen die Hinweispflichten aus § 89 AO; Änderung nach § 164 Abs. 2 AO trotz materiell rechtswidriger Vorbehaltsfestsetzung.; Investitionszulage 1993 und 1994

FG Brandenburg, Urteil vom 01.06.1999 - Aktenzeichen 3 K 212/97 I

DRsp Nr. 2002/4510

Unwirksamkeit eines Investitionszulagenantrages wegen Verstoßes gegen das Gebot der eigenhändigen Unterzeichnung aus § 6 Abs. 3 InvZulG 1993 durch den Prokuristen einer Kapitalgesellschaft: Wiedereinsetzung trotz Rechtsirrtum wegen Aufrechterhaltung dieses Irrtums durch das Finanzamt unter Verstoß gegen die Hinweispflichten aus § 89 AO; Änderung nach § 164 Abs. 2 AO trotz materiell rechtswidriger Vorbehaltsfestsetzung.; Investitionszulage 1993 und 1994

1. Der Irrtum über die Rechtswirksamkeit der Unterschrift eines Prokuristen auf dem Investitionszulagenantrag für eine Kapitalgesellschaft wegen Missachtung des Eigenhändigkeitsgebotes aus § 6 Abs. 3 InvZulG ist ein Rechtsirrtum, der die Wiedereinsetzung grundsätzlich ausschließt. Eine Wiedersetzung kommt jedoch in Betracht, wenn dass Finanzamt diesen Rechtsirrtum dadurch selbst aufrechterhalten hat, dass es diesen bereits in früheren Jahren aufgetretenen Mangel selbst im Rahmen einer Investitionszulagen-Sonderprüfung nicht beanstandet und insoweit gegen seine Hinweispflicht aus § 89 AO verstoßen hat.