Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts Deggendorf vom 30.08.2016 (Az.:
Die Klägerin erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 06.02.2017 Stellung zu nehmen.
III.Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf € 36.630,00 festzusetzen.
I.
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz wegen des Erwerbes einer ihrer Meinung nach sittenwidrig überteuerten Eigentumswohnung geltend.
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