BFH - Beschluß vom 18.10.1999
VII B 189/99
Normen:
FGO § 128 Abs. 4 S. 1, § 138 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 463

Unzulässige Beschwerde

BFH, Beschluß vom 18.10.1999 - Aktenzeichen VII B 189/99

DRsp Nr. 2000/463

Unzulässige Beschwerde

1. Trift das FG nach Erledigung der Hauptsache eine sog. isolierte Kostenentscheidung, ist eine Beschwerde dagegen nicht statthaft. 2. Die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH durch das FG ist nicht zulässig, wenn die dazugehörige Hauptsache nicht an den BFH gelangen kann.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 4 S. 1, § 138 Abs. 1 ;

Gründe:

Nachdem die Hauptsache in dem Verfahren wegen einstweiliger Anordnung zur Aufhebung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung bzw. Aufhebung der Vollziehung von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden war, wurden durch Beschluß des Finanzgerichts (FG) die Kosten des eingestellten Verfahrens der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auferlegt (Nr. 2 des Beschlusses). Gleichzeitig lehnte das FG den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) für dieses Verfahren ab (Nr. 1 des Beschlusses). Die fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin richtet sich sowohl gegen die Versagung der PKH durch das FG als auch gegen die vom FG getroffene Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Beschwerde ist insgesamt als unzulässig zu verwerfen.