Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.
Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. August 2020, mit dem die Berichterstatterin nach Einstellung des Verfahrens den Streitwert festgesetzt hat, liegt gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG beim Einzelrichter. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG beschränkt die Einzelrichterzuständigkeit dem Wortlaut nach zwar auf Fälle, in denen in erster Instanz ebenfalls ein Einzelrichter entschieden hat; eine Entscheidung durch den Berichterstatter gemäß §
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht erhoben wurde.
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