Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 17. November 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil gemäß § 68 Abs 1 Satz 5, § 66 Abs 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet.
Die Kostenentscheidung beruht darauf, dass die gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit nur für statthafte Verfahren gilt . Die - wie hier - kraft Gesetzes ausgeschlossene Beschwerde ist daher kostenpflichtig.
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