Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 27. Februar 2017 wird zurückgewiesen.
Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Das Schreiben des Klägers vom 7. März 2017, mit dem er die "ausdrückliche Zurückweisung" der Kostenrechnung vom 27. Februar 2017 erklärt und die "Oktroyierung angeblicher Kosten" beanstandet, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz für das unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 B 9.17 geführte Beschwerdeverfahren des Klägers zu werten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach §
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