BVerwG - Beschluss vom 14.03.2017
6 KSt 2.17 (6 B 9.17)
Normen:
GKG § 66 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 6 S. 1; VwGO § 67 Abs. 4;

Unzulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung

BVerwG, Beschluss vom 14.03.2017 - Aktenzeichen 6 KSt 2.17 (6 B 9.17)

DRsp Nr. 2017/4764

Unzulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung

Tenor

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 27. Februar 2017 wird zurückgewiesen.

Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 6 S. 1; VwGO § 67 Abs. 4;

Gründe

Das Schreiben des Klägers vom 7. März 2017, mit dem er die "ausdrückliche Zurückweisung" der Kostenrechnung vom 27. Februar 2017 erklärt und die "Oktroyierung angeblicher Kosten" beanstandet, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz für das unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 B 9.17 geführte Beschwerdeverfahren des Klägers zu werten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt. Denn die angegriffene Kostenrechnung vom 27. Februar 2017 ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.