BFH - Beschluß vom 27.07.1999
VII B 300/98
Normen:
FGO § 78 Abs. 1 ; GG Art. 1 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 ; PartGG § 11 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 67

Unzulässige Gegenvorstellung

BFH, Beschluß vom 27.07.1999 - Aktenzeichen VII B 300/98

DRsp Nr. 1999/9350

Unzulässige Gegenvorstellung

1. Die Selbstkorrektur einer rechtskräftigen Entscheidung durch das erkennende Gericht aufgrund einer Gegenvorstellung ist nach der Rspr. des BVerfG (Beschl. v. 08.07.1986 - 2 BvR 152/83, BVerfGE 73, 322) dann zulässig, wenn die Entscheidung offenkundig auf einer Verletzung des Rechts auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) beruht oder unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters ergangen ist. 2. Darüber hinaus kann eine Gegenvorstellung in Betracht kommen, wenn eine an sich unanfechtbare gerichtliche Entscheidung zwar nicht die vorgenannten Verfahrensgrundrechte, sondern ihrem Inhalte nach das Rechtsstaatsprinzip verletzt, weil sie willkürlich ist und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt. 3. Die formellen Voraussetzungen einer zulässigen Beschwerde, insbesondere die Voraussetzungen des Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlG müssen Angehörigen eines rechtsberatenden Berufs ebenso geläufig sein wie die Rspr. des BFH zur Auslegung einer auf dem Kopfbogen einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer PersG oder KapG eingelegten Beschwerde. Dass diese Rspr. auf die Partnerschaftsgesellschaft zu übertragen sein würde, lag nahe.

Normenkette:

FGO § 78 Abs. 1 ; GG Art. 1 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 ; PartGG § 11 ;

Gründe: