FG Sachsen - Urteil vom 10.11.2016
8 K 584/16 (Kg)
Normen:
FGO § 135 Abs. 1;

Unzulässige Klage auf Erlass einer Einspruchsentscheidung wegen Untätigkeit im Rahmen eines Familienleistungsausgleichs

FG Sachsen, Urteil vom 10.11.2016 - Aktenzeichen 8 K 584/16 (Kg)

DRsp Nr. 2016/19726

Unzulässige Klage auf Erlass einer Einspruchsentscheidung wegen Untätigkeit im Rahmen eines Familienleistungsausgleichs

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 135 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig war die Untätigkeit der Beklagten im Einspruchsverfahren.

Unter dem 12.12.2013 beantragte der Kläger Kindergeld für seine am 01.07.1990 geborene Tochter A., was die Beklagte mit Bescheid vom 04.06.2015 ablehnte. Dagegen legte der Kläger am 22.06.2015 Einspruch ein. Unter dem 23.09.2015, dem 07.10.2015 und dem 12.01.2016 erkundigte er sich nach dem Sachstand.

Am 19.04.2016 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben.

Er glaube, sein Antrag solle im Einspruchsverfahren neu geprüft werden. Er solle darüber informiert werden, welche Nachweise die Familienkasse benötige und das Kindergeld solle festgestellt werden.