FG München - Gerichtsbescheid vom 21.02.2017
7 K 3194/16

unzulässige Klage; Entkräftung der gesetzlichen Zugangsfiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO

FG München, Gerichtsbescheid vom 21.02.2017 - Aktenzeichen 7 K 3194/16

DRsp Nr. 2017/14854

unzulässige Klage; Entkräftung der gesetzlichen Zugangsfiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Streitig ist die Gewinnverteilung zwischen Gesellschaftern.

Der Kläger war im Feststellungszeitraum 2012 Kommanditist der zum 1. August 2008 gegründeten X KG. Geschäftsführende Gesellschafterin, Vertreterin und Komplementärin der KG ist die Firma X GmbH (Nachfolgend GmbH). Geschäftsführer der GmbH waren im Streitjahr der Kläger und Herr X, ein weiterer Kommanditist der KG. Die Kommanditisten sind jeweils mit einer Quote von 50 v. H. beteiligt, die Hafteinlage beträgt jeweils 10.000 .e Wegen der weiteren Einzelheiten wird jeweils auf den Gesellschaftsvertrag der GmbH vom 23. Juni 2008 und der KG vom 20. August 2008 (Dauerunterlagen FA) verwiesen. Mit Wirkung zum 1. Juni 2012 ist der Kläger aus der KG ausgeschieden, vgl. § 1 des notariellen Vertrages vom 6. August 2012, in dem auch die Höhe des Ausschließungsentgelts bzw. Gewinnansprüche des Klägers geregelt wurden.