FG Köln - Urteil vom 01.10.2014
2 K 2175/12
Normen:
GG Art 19 Abs 4; FGO § 100 Abs 1 S 4; EStG § 50d Abs 2;

Unzulässige Klage nach Ablauf des Freistellungszeitraums

FG Köln, Urteil vom 01.10.2014 - Aktenzeichen 2 K 2175/12

DRsp Nr. 2014/18554

Unzulässige Klage nach Ablauf des Freistellungszeitraums

1) Eine Freistellungsbescheinigung nach § 50d Abs. 2 EStG wird mit Ablauf des Freistellungszeitraums gegenstandslos. Eine auf Erteilung der Bescheinigung gerichtete Klage wird - ohne Verstoß gegen das Gebot zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes - unzulässig. 2) Für einen Übergang zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage fehlt es in der Regel an einem Feststellungsinteresse.

Normenkette:

GG Art 19 Abs 4; FGO § 100 Abs 1 S 4; EStG § 50d Abs 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin einen Anspruch auf die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung hat. Dabei ist unter anderem fraglich, ob das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin gegeben ist.

Die Klägerin ist eine in den Niederlanden ansässige Holdinggesellschaft. Die Anteile an der Klägerin werden zu gleichen Teilen von drei natürlichen Personen gehalten, die in den Niederlanden ansässig sind.

Die Klägerin hält Anteile an sieben Tochtergesellschaften, die in den Niederlanden, Deutschland, Frankreich und Italien ansässig sind. U.a. ist sie zu 100 % an der A GmbH, in B, beteiligt. Die Klägerin nimmt nach eigenen Angaben geschäftsleitende Funktionen gegenüber ihren Tochtergesellschaften wahr.