FG Köln - Urteil vom 03.08.2017
15 K 1474/16
Normen:
AO § 108 Abs. 3; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 47; FGO § 52a Abs. 1 S. 3; FGO § 56 Abs. 1; FGO § 64 Abs. 1; ERVVO VG/FG § 2 Abs. 3;

Unzulässige Klage wegen Versäumung der Klagefrist gegen die Einspruchsentscheidung; Formerfordernisse des § 52a FGO i.V.m. § 2 Abs. 3 ERVVO VG/FG; Fehlen einer qualifizierten elektronischen Signatur bei einer E-Mail; Ausdruck einer gescannten Unterschrift; Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

FG Köln, Urteil vom 03.08.2017 - Aktenzeichen 15 K 1474/16

DRsp Nr. 2019/6634

Unzulässige Klage wegen Versäumung der Klagefrist gegen die Einspruchsentscheidung; Formerfordernisse des § 52a FGO i.V.m. § 2 Abs. 3 ERVVO VG/FG; Fehlen einer qualifizierten elektronischen Signatur bei einer E-Mail; Ausdruck einer gescannten Unterschrift; Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 108 Abs. 3; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 47; FGO § 52a Abs. 1 S. 3; FGO § 56 Abs. 1; FGO § 64 Abs. 1; ERVVO VG/FG § 2 Abs. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Festsetzung der Einkommensteuer 2012.

Der Kläger war als Arzt tätig, über sein Vermögen wurde in 2002 ein Insolvenzverfahren eröffnet. In der Folgezeit führte sein Insolvenzverwalter gegen den Beklagten Klageverfahren wegen der Belastung der Insolvenzmasse (als "Masseverbindlichkeit") mit Steuern, die nach Auffassung des Insolvenzverwalters durch ein eigenmächtiges Handeln des Klägers außerhalb des Insolvenzverfahrens (Fortführung des Praxisbetriebs mit Liquidation gegenüber Privatpatienten und Kassenärztlichen Vereinigungen) verursacht worden waren. Dies führte zu mehreren, den Beteiligten bekannten Entscheidungen des 7. Senats des Finanzgerichts Köln und auch des BFH. Der Kläger ist zu diesen Verfahren gem. § 60 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beigeladen worden.