LAG Hamm - Urteil vom 28.03.2017
7 Sa 1232/16
Normen:
KSchG § 15 Abs. 1 S. 1; KSchG § 15 Abs. 4; KSchG § 15 Abs. 5 S. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 24.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 242/16

Unzulässige Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden eines Altenpflegeheims bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Stilllegung der Betriebsabteilung HaustechnikWeiterbeschäftigungsantrag bei Auslagerung einzelner Aufgabenbereiche

LAG Hamm, Urteil vom 28.03.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 1232/16

DRsp Nr. 2018/5318

Unzulässige Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden eines Altenpflegeheims bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Stilllegung der Betriebsabteilung "Haustechnik" Weiterbeschäftigungsantrag bei Auslagerung einzelner Aufgabenbereiche

1. Bestehen die Aufgaben der Haustechniker eines Altenpflegeheims insbesondere darin, für den störungsfreien und optimalen Betrieb aller Anlagen und Geräte zu sorgen sowie Innen- und Außenanlagen sowohl in technischer als auch in optischer Hinsicht zu pflegen, greift die Haustechnik mit dieser Kernaufgabe unmittelbar in die Abläufe der Einrichtung ein, indem sie sie im Sinne der Beibehaltung oder Wiederherstellung ihrer Funktionsfähigkeit begleitet. Wird zudem der Einsatzbereich der Haustechnik von der Einrichtungsleitung unter anderem durch Einzelweisungen konkretisiert, sind die insoweit tätigen Mitarbeiter in die Gesamtorganisation des Pflegeheims eingebunden, so dass eine derart organisierte "Haustechnik" keine Betriebsabteilung im Sinne des § 15 Abs. 5 Satz 1 KSchG darstellt. 2. Eine Differenzierung zwischen "Kernaufgaben" und anderen Tätigkeiten kann nicht dazu führen kann, dass bei einem Wegfall nur eines Teils der Arbeiten von einer vollständigen Schließung einer Betriebsabteilung im Sinne des § 15 Abs. 5 Satz 1 KSchG auszugehen ist.