LAG Düsseldorf - Urteil vom 24.05.2022
3 Sa 1100/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 26.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2980/20

Unzulässige mittelbare Benachteiligung durch Kappungsgrenze in Sozialplan von langzeitig BeschäftigtenPauschalbetrag zur Ergänzung einer Kappungsgrenze im Sozialplan zum Ausgleich von altersbezogenen NachteilenUnsachgemäße Behandlung von Beschäftigten mit hohem Bruttoentgelt

LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2022 - Aktenzeichen 3 Sa 1100/21

DRsp Nr. 2022/16558

Unzulässige mittelbare Benachteiligung durch Kappungsgrenze in Sozialplan von langzeitig Beschäftigten Pauschalbetrag zur Ergänzung einer Kappungsgrenze im Sozialplan zum Ausgleich von altersbezogenen Nachteilen Unsachgemäße Behandlung von Beschäftigten mit hohem Bruttoentgelt

1. Eine Kappungsgrenze in einem Sozialplan, die erkennbar den Zweck verfolgt, ein begrenztes Sozialplanvolumen bei sehr unterschiedlichen Beschäftigungszeiten und Bruttoentgelten der von Entlassung betroffenen Mitarbeiter gleichmäßiger und damit aus Sicht der Betriebsparteien gerechter zu verteilen, begründet jedenfalls dann keine unzulässige mittelbare Benachteiligung besonders langjährig Beschäftigter wegen des Alters, wenn als Teilkompensation zu der Abfindungsformel "Bruttomonatsentgelt x Beschäftigungsjahre x 1,0" und der Kappung des daraus folgenden Betrags eine Pauschalzahlung unabhängig vom Bruttoentgelt der jeweiligen Mitarbeiter je Jahr der Betriebszugehörigkeit vorgesehen wird.