FG Niedersachsen - Urteil vom 06.03.2008
11 K 300/01
Normen:
FGO § 68 ; FGO § 102 ; AO § 191 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1051

Unzulässige Nachholung; Ermessenserwägungen; Ermessensentscheidungen - Zur Anwendung von § 68 FGO bei nach § 102 Satz 2 FGO unzulässiger Nachholung von Ermessenserwägungen

FG Niedersachsen, Urteil vom 06.03.2008 - Aktenzeichen 11 K 300/01

DRsp Nr. 2008/11643

Unzulässige Nachholung; Ermessenserwägungen; Ermessensentscheidungen - Zur Anwendung von § 68 FGO bei nach § 102 Satz 2 FGO unzulässiger Nachholung von Ermessenserwägungen

1. Zur Anwendung des § 68 FGO auf Ermessensentscheidungen. 2. Die Neufassung des § 68 Satz 1 FGO soll nach ihrem Zweck sowohl der Rechtsschutzgewährung als der Verfahrenskonzentration dienen. Es muss daher sichergestellt sein, dass die ihm ändernden bzw. ersetzenden Bescheid enthaltenen Neuregelung auch im anhängigen Klageverfahren in der Sache überprüft werden kann. Hieran fehlt es z. B., wenn die gegen den ursprünglichen Bescheid eingelegte Klage wegen Ablaufs der Rechtsbehelfsfrist unzulässig ist. Dann ist - ausnahmsweise - das Einspruchsverfahren gegen den "Änderungsbescheid" eröffnet. 3. Nichts anderes kann für den Fall gelten, dass in einem während der Klageverfahrens erlassenen Haftungsbescheid im Wege einer unzulässigen Nachholung Ermessenserwägungen vorgebracht werden, die das Gericht angesichts § 102 Satz 2 FGO in der Sache nicht überprüfen kann.

Normenkette:

FGO § 68 ; FGO § 102 ; AO § 191 ;

Tatbestand:

Streitig ist, die Rechtmäßigkeit eines gegen den Kläger ergangenen Haftungsbescheids.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der im Rahmen seiner satzungsmäßigen Zwecke Konzerte veranstaltet.