BFH - Beschluß vom 29.09.1998
VIII S 3/98
Normen:
FGO § 69 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 345

Unzulässige NZB; AdV

BFH, Beschluß vom 29.09.1998 - Aktenzeichen VIII S 3/98

DRsp Nr. 1999/570

Unzulässige NZB; AdV

Hat der BFH die gegen das FG-Urteil erhobene NZB als unzulässig verworfen, sodass der im Hauptsacheverfahren angefochtene Steuerbescheid bestandskräftig geworden ist, so kommt dessen AdV nicht mehr in Betracht.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beteiligten stritten über die gemeinen Werte der im Zuge der Betriebsaufgabe der Firma X-GmbH & Co. KG (KG) in das Privatvermögen überführten Betriebsgrundstücke.

Das Finanzgericht wies die Klage der Antragsteller (ehemaligen Gesellschafter der KG) gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 1988 mit seinem Urteil vom 17. Dezember 1997, den Antragstellern zugestellt am 19. Januar 1998, als unbegründet ab, ohne die Revision zuzulassen.

Dagegen erhoben die Antragsteller am 17. Februar 1998 Nichtzulassungsbeschwerde, die der Senat mit Beschluß vom heutigen Tag als unzulässig verworfen hat.

Mit ihrem Antrag vom 16. Februar 1998 begehrten die Antragsteller beim Antragsgegner (Finanzamt --FA--), die Vollziehung des angefochtenen Gewinnfestellungsbescheids 1988 in Höhe des zwischen den Beteiligten streitigen Betriebsaufgabegewinns auszusetzen. Das FA lehnte dies mit Bescheid vom 26. Juni 1998 ab.