BFH - Beschluß vom 25.07.2000
VII B 28/99
Normen:
AO (1977) § 30a Abs. 1, 3, § 154 Abs. 2, § 194 Abs. 3, § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 3 und S. 2; FGO § 114 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1872
BFH/NV 2000, 1384
BFHE 192, 44
DB 2000, 1997
DStR 2000, 1511
NJW 2000, 3157
NVwZ 2000, 1334
WM 2000, 1842
ZIP 2000, 1886
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen,

Unzulässige Rasterfahndung der Steuerfahndung

BFH, Beschluß vom 25.07.2000 - Aktenzeichen VII B 28/99

DRsp Nr. 2000/6514

Unzulässige Rasterfahndung der Steuerfahndung

»1. Bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist von einer unzulässigen Rasterfahndung auszugehen, wenn die Steuerfahndung ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren in einem Kreditinstitut mit einem bestimmten Auftrag dazu benutzt, ohne Rücksicht auf einen etwaigen Zusammenhang mit diesem Auftrag bestimmte Verhaltensweisen von Kunden dieses Kreditinstituts möglichst vollständig zu erfassen (hier: Inhaber von Tafelpapieren) mit dem Ziel, in allen Fällen undifferenziert, d.h. unabhängig von der Höhe der festgestellten Beträge oder von sonstigen Besonderheiten, die Vorgänge auf ihre steuerlich korrekte Erfassung einer Überprüfung zu unterziehen. 2. Die Inhaberschaft von Tafelpapieren verbunden mit der Einlieferung solcher Papiere in die (legitimationsgeprüfte) Sammeldepotverwahrung eines Kreditinstituts begründet keinen steuerstrafrechtlichen Anfangsverdacht. Daher werden in einem solchen Fall auch die Ermittlungsbefugnisse der Steuerfahndung hinsichtlich der Feststellung der Verhältnisse anderer als der von der Prüfung unmittelbar betroffenen Personen im Bankenbereich durch die Spezialvorschrift des § 30a Abs. 3 AO 1977 begrenzt.«

Normenkette:

AO (1977) § 30a Abs. 1, 3, § 154 Abs. 2, § 194 Abs. 3, § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 3 und S. 2; FGO § 114 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 ;

Gründe: