BGH - Beschluss vom 30.06.2020
II ZB 25/18
Normen:
ZPO § 3; HGB § 114; HGB § 161 Abs. 2; HGB § 164 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 12.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 347/17
OLG Köln, vom 12.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 124/18

Unzulässige Rechtsbeschwerde gegen die Verurteilung zur Auskunft über Namen und jeweilige Beteiligungshöhe aller an einer Aktengesellschaft beteiligten Gesellschafter; Bemessung des festzusetzenden Beschwerdewerts für das Rechtsmittel gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung; Verpflichtung der Treuhandgesellschaft zur Überlassung der zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen über den Gesellschafterbestand an den geschäftsführenden Gesellschafter

BGH, Beschluss vom 30.06.2020 - Aktenzeichen II ZB 25/18

DRsp Nr. 2020/11048

Unzulässige Rechtsbeschwerde gegen die Verurteilung zur Auskunft über Namen und jeweilige Beteiligungshöhe aller an einer Aktengesellschaft beteiligten Gesellschafter; Bemessung des festzusetzenden Beschwerdewerts für das Rechtsmittel gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung; Verpflichtung der Treuhandgesellschaft zur Überlassung der zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen über den Gesellschafterbestand an den geschäftsführenden Gesellschafter

Der nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwerdewert bemisst sich für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. November 2018 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 300 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 3; HGB § 114; HGB § 161 Abs. 2; HGB § 164 S. 1;

Gründe

I.