BGH - Beschluss vom 28.04.2022
IX ZB 6/22
Normen:
ZPO § 233 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Simmern, vom 05.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 31 C 302/21
LG Bad Kreuznach, vom 23.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 93/21

Unzulässige Rechtsbeschwerde wegen Verfristung

BGH, Beschluss vom 28.04.2022 - Aktenzeichen IX ZB 6/22

DRsp Nr. 2022/8618

Unzulässige Rechtsbeschwerde wegen Verfristung

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 23. Dezember 2021, mit dem die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Simmern/Hunsrück vom 5. Oktober 2021 (31 C 302/21) verworfen worden ist, wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 898,93 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 233 S. 1;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.

1. Eine Rechtsbeschwerde kann auch nicht mehr form- und fristgerecht eingelegt werden. Die Frist zur Einlegung ist abgelaufen und eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist kann nicht gewährt werden (§ 233 Satz 1 ZPO). Der Beklagte war nicht ohne Verschulden verhindert, die Rechtsbeschwerdefrist einzuhalten.