Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat durch seinen Prozessbevollmächtigten, einen Steuerberater, gegen das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2000 Revision und hilfsweise Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Den Hilfsantrag habe er gestellt, weil das Urteil nicht erkennen lasse, ob das FG die Revision zugelassen habe oder nicht, da es an einem ausdrücklichen Hinweis fehle.
1. Die Revision ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§§ 124 Abs. 1, 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Das Urteil des FG wurde dem Kläger am 8. November 2000 zugestellt. Die Zulässigkeit der Revision beurteilt sich daher nach Art.
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