BFH - Beschluß vom 26.03.2001
III R 46/00
Normen:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 5 ; FGO § 115 Abs. 1 § 116 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 1137

Unzulässige Revision und unzulässige NZB

BFH, Beschluß vom 26.03.2001 - Aktenzeichen III R 46/00

DRsp Nr. 2001/10038

Unzulässige Revision und unzulässige NZB

1. Enthält das Urteil des FG keinen Ausspruch über die Zulassung der Revision, so ist diese nicht zugelassen. 2. Eine hilfsweise eingelegte NZB ist unzulässig.

Normenkette:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 5 ; FGO § 115 Abs. 1 § 116 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat durch seinen Prozessbevollmächtigten, einen Steuerberater, gegen das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2000 Revision und hilfsweise Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Den Hilfsantrag habe er gestellt, weil das Urteil nicht erkennen lasse, ob das FG die Revision zugelassen habe oder nicht, da es an einem ausdrücklichen Hinweis fehle.

1. Die Revision ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§§ 124 Abs. 1, 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Das Urteil des FG wurde dem Kläger am 8. November 2000 zugestellt. Die Zulässigkeit der Revision beurteilt sich daher nach Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) i.V.m. § 116 FGO in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.; vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG--).