FG München - Urteil vom 26.03.2009
14 K 4667/06
Normen:
AO § 158; AO § 162 Abs. 1;

Unzulässige Schätzung des Finanzamts

FG München, Urteil vom 26.03.2009 - Aktenzeichen 14 K 4667/06

DRsp Nr. 2009/15850

Unzulässige Schätzung des Finanzamts

1. Auch bei der Durchführung einer Schätzung muss das Finanzamt alle Umstände berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind und sich insbesondere an den wahrscheinlichen Besteuerungsgrundlagen orientieren. 2. Bei Zweifeln an der Richtigkeit der erfolgten Aufzeichnungen dürfe das FA die Unterlagen nicht insgesamt verwerfen, sondern müsse weitere Ermittlungen unter Mitwirkung des Steuerpflichtigen durchführen (§ 88 AO). Es hätte gezielt einzelne Punkte herausgreifen und beispielsweise die Vorlage bestimmter Belege anfordern müssen.

1. Unter Aufhebung des Bescheids vom 17. Januar 2006 und der Einspruchsentscheidung vom 17. November 2006 wird die Umsatzsteuer 2004 auf 1.392,21 EUR festgesetzt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

AO § 158; AO § 162 Abs. 1;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Festsetzung der Umsatzsteuer 2004.

Die Klägerin hat im Streitjahr ein Unternehmen für Kleintransporte, Hausmeisterservice und Getränkeheimdienst betrieben.