FG Hamburg - Urteil vom 25.04.2007
2 K 207/05
Normen:
EStG § 5a § 6b ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1754

Unzulässige Übertragung einer § 6b-Rücklage auf ein Wirtschaftsgut, welches einer Partenreederei gehört, welche ihren Gewinn gem. § 5a EStG ermittelt

FG Hamburg, Urteil vom 25.04.2007 - Aktenzeichen 2 K 207/05

DRsp Nr. 2007/13329

Unzulässige Übertragung einer § 6b-Rücklage auf ein Wirtschaftsgut, welches einer Partenreederei gehört, welche ihren Gewinn gem. § 5a EStG ermittelt

1. Der Begriff des Steuerpflichtigen im Rahmen des § 6b Abs. 4 EStG ist in der Weise auszulegen, dass auch die Gesellschaft, auf die die Rücklage übertragen wird, Steuerpflichtiger ist und dementsprechend ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder 5 EStG ermitteln muss. 2. Die Übertragung ist unzulässig, wenn die Gesellschaft, auf die die Rücklage übertragen werden soll, ihren Gewinn gem. § 5a EStG ermittelt.

Normenkette:

EStG § 5a § 6b ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin die im Jahr 1997 gebildete § 6b-Rücklage auf ein Schiff übertragen durfte, welches einer Partenreederei gehört, an der die Klägerin treuhänderisch beteiligt ist, obwohl die Partenreederei ihren Gewinn gem. § 5a Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelt.

Die Klägerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 17.06.1992 gegründet. Zweck der Gesellschaft und Gegenstand des Unternehmens sind Schiffsmakler- und Agenturgeschäfte, Klarierungen sowie der Betrieb eines Reisebüros und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Gesellschafter sind die V-GmbH als Komplementärin ohne Kapitaleinlage und die SC als Kommanditistin mit einer Kapitaleinlage von 250.000 DM.