BGH - Beschluss vom 06.04.2017
I ZB 69/16
Normen:
ZPO § 1027 Abs. 2; ZPO § 1031 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2017, 2225
MDR 2017, 1193
NJW 2018, 76
NJW-RR 2017, 1531
ZIP 2017, 1570
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sch 6/14

Unzulässiger Abschluss einer Schiedsvereinbarung durch Handelsbrauch im Linienschifffahrtsdienst

BGH, Beschluss vom 06.04.2017 - Aktenzeichen I ZB 69/16

DRsp Nr. 2017/10365

Unzulässiger Abschluss einer Schiedsvereinbarung durch Handelsbrauch im Linienschifffahrtsdienst

Nach Aufhebung von § 1027 Abs. 2 ZPO aF kommt der Abschluss einer Schiedsvereinbarung durch Handelsbrauch nicht mehr in Betracht.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 6. Zivilsenat - vom 16. Juni 2016 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert: 10.200 €

Normenkette:

ZPO § 1027 Abs. 2; ZPO § 1031 Abs. 1;

Gründe

I. Die Antragstellerin bietet einen Linienschifffahrtsdienst zwischen dem Nordwestkontinent und Nordafrika an. Die Antragsgegnerin handelt mit Holz.

Im März 2013 verständigten sich die O. M. T. N.V. (im Weiteren: OMT) und die Antragsgegnerin über die Verschiffung einer Partie Holz nach Algerien mit Ankunft zwischen dem 13. und 15. April 2013. Streitig ist, ob die OMT im eigenen Namen mit der Antragsgegnerin einen Vertrag geschlossen oder als Agentin der Antragstellerin gehandelt hat. Aus zwischen den Parteien ebenfalls streitigen Gründen wurde der Transport nicht durchgeführt. Da keine Ladung aufgenommen wurde, stellte die Antragstellerin kein Konnossement aus. Sie macht nun Fehlfracht gegenüber der Antragsgegnerin geltend.

Klausel 3 c der Konnossement-Bedingungen der Antragstellerin lautet: