Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 6. Zivilsenat - vom 16. Juni 2016 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert: 10.200 €
I. Die Antragstellerin bietet einen Linienschifffahrtsdienst zwischen dem Nordwestkontinent und Nordafrika an. Die Antragsgegnerin handelt mit Holz.
Im März 2013 verständigten sich die O. M. T. N.V. (im Weiteren: OMT) und die Antragsgegnerin über die Verschiffung einer Partie Holz nach Algerien mit Ankunft zwischen dem 13. und 15. April 2013. Streitig ist, ob die OMT im eigenen Namen mit der Antragsgegnerin einen Vertrag geschlossen oder als Agentin der Antragstellerin gehandelt hat. Aus zwischen den Parteien ebenfalls streitigen Gründen wurde der Transport nicht durchgeführt. Da keine Ladung aufgenommen wurde, stellte die Antragstellerin kein Konnossement aus. Sie macht nun Fehlfracht gegenüber der Antragsgegnerin geltend.
Klausel 3 c der Konnossement-Bedingungen der Antragstellerin lautet:
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