FG München - Beschluss vom 23.06.2008
6 V 4320/07
Normen:
FGO § 69 ;

Unzulässiger AdV-Antrag wg. fehlender Begründung

FG München, Beschluss vom 23.06.2008 - Aktenzeichen 6 V 4320/07

DRsp Nr. 2008/21232

Unzulässiger AdV-Antrag wg. fehlender Begründung

Lässt ein Antragsteller eine gesetzte Frist zur Begründung des Antrags ungenutzt und ohne Rückmeldung oder Fristverlängerungsantrag verstreichen, dokumentiert er damit gerade, dass es auch aus seiner Sicht an einer - zuvor offenbar angenommen - Eilbedürftigkeit fehlt.

Normenkette:

FGO § 69 ;

Tatbestand:

I.

Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2007 beantragten die Antragsteller den Einkommensteuerbescheid für 2004 in Höhe von 123.480 EUR von der Vollziehung auszusetzen. Eine Begründung sollte bis spätestens 10. Januar 2008 nachgereicht werden.

Mit Schreiben vom 14. Februar 2008 wurde die Vollmacht vorgelegt. Weiter wurde ausgeführt, dass die Antragsbegründung noch nicht fertig gestellt werden konnte, sie sollte in den nächsten Tagen nachgereicht werden.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 5. Mai 2008 wurde die Antragstellerin aufgefordert, den Antrag bis spätestens 30. Mai 2008 zu begründen. Eine Begründung wurde jedoch nicht eingereicht.

Ein außergerichtlicher Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde abgelehnt.

Das FA beantragt, den Antrag abzulehnen.

Entscheidungsgründe:

II.

1. Das Begehren der Antragsteller auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem Rechtsschutzbedürfnis für den gestellten Antrag.