BFH - Beschluß vom 06.05.1999
IX B 6/99
Normen:
AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 10 e Abs. 6 ; EigZulG § 19 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1335

Unzulässiger Antrag auf EigZul

BFH, Beschluß vom 06.05.1999 - Aktenzeichen IX B 6/99

DRsp Nr. 1999/8412

Unzulässiger Antrag auf EigZul

1. Nach § 19 Abs. 2 Satz 4 EigZulG ist ein Antrag auf EigZul u. a. dann ausgeschlossen, wenn der Anspruchsberechtigte für VZ nach 1994 Aufwendungen nach § 10 e Abs. 6 EStG als Vorkosten abgezogen hat. Das Wahlrecht ist danach jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn die ESt-Veranlagung 1995 bestandskräftig ist. 2. Der Ausschluss des Wahlrechts nach § 19 Abs. 2 Satz 4 EigZulG bewirkt, dass der Ast. die Anwendung des EigZulG nicht mehr beantragen kann. 3. Ein dennoch gestellter Antrag ist kein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 10 e Abs. 6 ; EigZulG § 19 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist seit September 1995 von seiner früheren Ehefrau geschieden. Mit seiner beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) am 19. April 1996 eingereichten Steuererklärung für das Streitjahr 1995 machte er für eine im November 1995 angeschaffte, ab Februar 1996 eigengenutzte Wohnung in X vor Bezug entstandene Aufwendungen nach § 10e Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Wohnungseigentumsförderung hatte er bereits für ein Objekt in Anspruch genommen. Das FA berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid 1995 vom 28. Juni 1996 die beantragten Aufwendungen für die eigengenutzte Wohnung gemäß § 10e Abs. 6 EStG. Der Einkommensteuerbescheid wurde bestandskräftig.