FG München - Urteil vom 26.03.2009
14 K 12/09
Normen:
FGO § 56; FGO § 90a Abs. 2 S. 1; FGO § 121 S. 1;

Unzulässiger Antrag auf mündliche Verhandlung wegen Versäumung der Antragsfrist

FG München, Urteil vom 26.03.2009 - Aktenzeichen 14 K 12/09

DRsp Nr. 2009/15849

Unzulässiger Antrag auf mündliche Verhandlung wegen Versäumung der Antragsfrist

Der Gerichtsbescheid vom 31. Juli 2008 wirkt als Urteil. Da ein Antrag auf mündliche Verhandlung nicht fristgerecht gestellt worden ist, wirkt der Gerichtsbescheid als Urteil.

Normenkette:

FGO § 56; FGO § 90a Abs. 2 S. 1; FGO § 121 S. 1;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Klägerin zu Recht für Abgabenschulden der T GbR in Haftung genommen worden ist.

Mit Gerichtsbescheid des Senats vom 31. Juli 2008 wurde die Klage der Klägerin abgewiesen. Die Zustellung des Gerichtsbescheids erfolgte ausweislich der Postzustellungsurkunde am 6. August 2008 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Mit Schriftsatz vom 12. November 2008, beim Finanzgericht am 13. November 2008 eingegangen, hat die Klägerin "im Nachgang" zu einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ein ärztliches Attest eingereicht und vorgetragen, dass sie die Klagefrist ohne eigenes Verschulden versäumt habe.

Die Klägerin beantragt,

den Haftungsbescheid vom 15. Dezember 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Februar 2008 aufzuheben.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung.

Mit Beschluss vom 16. Dezember 2008 wurde die Streitsache dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.