FG München - Urteil vom 20.05.2010
11 K 2508/07
Normen:
FGO § 138; FGO § 63 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 63 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 134; FGO § 42; AO § 127; AO § 351 Abs. 1;

Unzulässigkeit der Anfechtung von nach Erledigungserklärungen ergangenen Steuerbescheiden Keine Änderung der behördlichen Zuständigkeit nach Klageerhebung wegen Wohnsitzverlegung Nichtigkeit wegen Formfehler

FG München, Urteil vom 20.05.2010 - Aktenzeichen 11 K 2508/07

DRsp Nr. 2011/19055

Unzulässigkeit der Anfechtung von nach Erledigungserklärungen ergangenen Steuerbescheiden Keine Änderung der behördlichen Zuständigkeit nach Klageerhebung wegen Wohnsitzverlegung Nichtigkeit wegen Formfehler

1. Mit Abgabe der Erledigungserklärungen im finanzgerichtlichen Erörterungstermin wird der Rechtstreit unmittelbar beendet; die angefochtenen Steuerfestsetzungen werden unanfechtbar. 2. Nur wenn mit einer Klage gegen die aufgrund der Erledigungserklärung des Vorprozesses ergangenen neuen Steuerbescheide eine unvollständige oder sonst rechtsfehlerhafte Umsetzung der erteilten Änderungszusage geltend gemacht wird, ist eine Anfechtung der neuen Steuerbescheide zulässig. 3. Übereinstimmende Erledigungserklärungen sind unwiderruflich, wenn kein Restitutionsgrund vorliegt. Anderes gilt „nur”, wenn ein Restitutionsgrund (§ 134 FGO i.V.m. § 580 ZPO) vorliegt. 4. Nach Erhebung einer Klage gegen eine Einspruchsentscheidung führt die Verlegung des Wohnsitzes oder Sitzes des Klägers zu keiner Änderung der Passivlegitimation nach § 63 FGO. 5. Formelle Fehler wie unzulässige handschriftliche Änderungen und Ergänzungen bzw. fehlende Unterschriften bedingen nicht, dass Bescheide mit klar erkennbarem Regelungsgehalt als nichtig anzusehen sind.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 138;