LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.07.2021
L 11 BA 660/21
Normen:
SGG § 54 Abs. 1 S. 2; SGG § 86a Abs. 3; SGG § 95; SGB IV § 28p; SGB X § 31;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 21.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BA 4270/19

Unzulässigkeit der Anfechtungsklage im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Verwaltungsaktseigenschaft der Ablehnung einer Aussetzung der Vollziehung - hier eines Betriebsprüfungsbescheids

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2021 - Aktenzeichen L 11 BA 660/21

DRsp Nr. 2021/12364

Unzulässigkeit der Anfechtungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Verwaltungsaktseigenschaft der Ablehnung einer Aussetzung der Vollziehung – hier eines Betriebsprüfungsbescheids

Die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 86a Abs 3 SGG bzw. die Ablehnung einer Aussetzung ist kein Verwaltungsakt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 21.01.2021 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 54 Abs. 1 S. 2; SGG § 86a Abs. 3; SGG § 95; SGB IV § 28p; SGB X § 31;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung der Aussetzung der sofortigen Vollziehung aus dem Betriebsprüfungsbescheid vom 11.01.2019 in der Fassung des Teilabhilfebescheids vom 26.04.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.05.2019 mit einer Beitragsnachforderung iHv 17.419,42 €.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in W. Gegenstand des Unternehmens sind der Ankauf, die Modernisierung, der Verkauf und die Vermittlung von Immobilien. Zu Geschäftsführern waren bis 19.03.2018 die beiden Gründungsgesellschafter T (51 % der Geschäftsanteile, ab 01.09.2017 100 % der Geschäftsanteile) und S (49 % der Geschäftsanteile bis zum 31.08.2017) bestellt.