LSG Berlin-Brandenburg, vom 22.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 127/16
Unzulässigkeit der Beauftragung und Vergütung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit den Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an ein aufsichtsbehördliches EinschreitenVerfassungswidrigkeit von § 20a Abs. 3 und 4 SGB V
BSG, Urteil vom 18.05.2021 - Aktenzeichen B 1 A 2/20 R
DRsp Nr. 2021/11109
Unzulässigkeit der Beauftragung und Vergütung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit den Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an ein aufsichtsbehördliches EinschreitenVerfassungswidrigkeit von § 20a Abs. 3 und 4SGB V
1. Das im SGB IV geregelte Selbsteintrittsrecht der Aufsichtsbehörde bei Verhinderung von Selbstverwaltungsorganen besteht nur bei genereller Verweigerung der Führung eines oder mehrerer Geschäfte, nicht dagegen, wenn Selbstverwaltungsorgane sich weigern, ein Geschäft in einem bestimmten, von der Aufsichtsbehörde geforderten Sinn zu führen.2. Die gesetzlichen Regelungen über die Beauftragung und Vergütung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Rahmen der Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten verstoßen gegen Regelungen des Grundgesetzes zu Verwaltungskompetenzen des Bundes.3. Sozialversicherungsträger sind befugt, gesetzliche Regelungen, die gegen die Sozialversicherung betreffende Kompetenznormen des Grundgesetzes verstoßen, unangewendet zu lassen, um eine verfassungsrechtliche Überprüfung durch die Gerichte herbeizuführen.
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