Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 25.07.2018, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über wechselseitige Zahlungsansprüche.
Der Kläger war von 2014 bis zum 11.12.2017 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Das Bruttomonatsentgelt betrug 2.400,00 €.
Am 11.12.2017 haben die Parteien eine Vereinbarung abgeschlossen, hinsichtlich deren weiteren Inhalts auf Blatt 4 d. A. Bezug genommen wird, und die unter anderem folgenden Wortlaut enthält:
"
"[...]
2. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, das Arbeitsverhältnis bis zum 11.12.2017 ordnungsgemäß abzurechnen. Urlaubsansprüche und Restlohnforderungen werden mit dem laufenden Darlehen verrechnet. Stand Darlehen 01.12.2017: EUR 1.450,00.
[...]
1. 2. 1.) 2.)
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